Satzung

des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV

§1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein trägt den Namen Hartauer Zweirad Club MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV", (HZC), die Jugendgruppe trägt den Zusatz ,,Kart-Racing-Jugend", er geht aus dem am 5.Mai 1990 in Hartau gegründeten Hartauer-Zweirad-Club hervor.

  2. Sitz und Gerichtsstand ist Zittau. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Zittau unter der Nr.145 eingetragen.

  3. Der HZC ist dem Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV) der Landesgruppe Sachsen sowie dem Landessportbund Sachsen e.V. (LSB) angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung an.

§2 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist

    1. der Zusammenschluß von Personen, die ideelle Ziele des Motorsport, des Kraftfahrwesens in verschiedenen Interessengruppen des Zweiradfahren verfolgen;

    2. die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Zweiradwesens durch die Pflege des Motorsports;

    3. die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen;

    4. die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder;

    5. Zusammenarbeit mit der Kreisverkehrswacht, mit dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und ersten Hilfe, zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer;

    6. die Förderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe.

  2.  

    1. Der Club fördert, pflegt und entwickelt das Zweiradfahren, organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Veranstaltungen in den verschiedenen Interessengruppen;

    2. er wird seine Mitglieder zu verkehrsgerechten und umweltbewußten Handeln anhalten und ihnen hierzu die gesetzlichen und ökologischen Kenntnisse vermitteln und gegebenfalls bei Zuwiderhandlungen Sanktionen auferlegen;

    3. er bemüht sich in Abstimmung mit den kommunalen Einrichtungen und unter Berücksichtigung anderer Interessen, geeignetes Gelände für unseren Zweiradsport zu erschließen.

    4. Der Club bemüht sich um die sportlichen Kontakte zu allen Motorsportfreunden, Clubs und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den unseren entsprechen.

  3. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  5. Mittel, die dem Club zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, es erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft. Dem Club sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des HZC können nur Mitglieder des DMV werden (siehe dessen Satzung).

  2. Die Mitgliedschaft können (unter Beachtung von Ziff.1.) alle natürlichen sowie juristischen Personen und Firmen erwerben, minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

  3. Die Anmeldung als Mitglied zum Verein hat unter Vorlage des DMV-Mitgliedsausweises zu erfolgen. Dabei müssen, falls erwünscht, alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung der Eignung als Mitglied notwendig sind.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben; die Ablehnung beteutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß.

  7. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft beim DMV regelt sich unabhängig davon nach dessen Satzung.

  8. Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser schriftlichen Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtung gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheiden nach Ziff.6 bestehen.

  9. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

  10. Rechte am Vermögen des HZC erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Es dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden, sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurück zugeben, ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

  11. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt, dies ist insbesondere dann der Fall:

    1. wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,

    2. gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des HZC verstoßen hat,

    3. wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden ist.

  12. Vor dem beabsichtigten Ausschluß ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlußfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht im Landesverband Sachsen innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich, dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muß zur Sitzung des Schiedsgerichtes vorgeladen werden, ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

§4 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb unseres Clubs gewählt werden.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Vollversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.

  3. Die Mitgliedsrechte ~insbesondere das Stimm- und Wahlrecht~ ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

§5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den HZC und den DMV zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

  2. Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.

§6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, des Kraftfahrwesens, den Club oder um den DMV besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Club ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder, von der Zahlung der Beiträge des Clubs sind sie befreit.

§7 Organe

  1. Organe des Clubs sind

    1. die Mitgliedervollversammlung,

    2. der Vorstand,

    3. die Kassenprüfer und

    4. die Interessengruppen.

  2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltplanes. Die Inhaber von Ehrenämtern im Club können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsport bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.

§8 Mitgliedervollversammlung

  1. Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Club. Sie findet in der Regel einmal im Halbjahr statt. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Mitgliedervollversammlung unterliegen insbesondere:

    1. die Beratung und Beschlußfassung über die vom Club zu erfüllenden Aufgaben

    2. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst Entlastung des Vorstandes;

    3. die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr;

    4. die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der, für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien;

    5. die Wahl der Kassenprüfer und die Einsetzung von Kommissionen;

    6. die Wahl des Schiedsgerichtes gemäß §16;

    7. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages;

    8. die Entscheidung über jede Änderung der Satzung, unter Beachtung von §8 Ziff.3;

    9. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins;

    10. (k) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß §9 Ziff.6 getroffen wurden.

  2. Die Einberufung der Vollversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlußfähig.

  3. Anträge, die auf der Vollversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Versammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch immer mit auf der Einladung zur Vollversammlung bekannt gegeben werden. Da der Club dem DMV angeschlossen ist, und diese Satzung ein Bestandteil der Vorraussetzung zur Anerkennung als DMV-Club ist, kann diese Satzung nur mit Zustimmung des DMV geändert werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind daher rechtzeitig der DMV-Hauptgeschäftsstelle vorzulegen.

  4. Außerordentliche Vollversammlungen sind auf Beschluß des Präsidiums des DMV, in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluß oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche, wie für die ordentliche Vollversammlung.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus:

    1. dem 1.Vorsitzenden,

    2. dem 2.Vorsitzenden,

    3. dem Schatzmeister,

    4. dem Schriftführer/Chronisten,

    5. dem Sportleiter,

    6. einem oder mehreren Beisitzern;

    7. zusätzlich wird empfohlen, einen Jugendwart in den Vorstand zu wählen.

  2. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft in der Gruppe 1 für 2 Jahre und in der Gruppe II für 1 Jahr. Gruppe 1 entspricht dem 1. und 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister und Schriftführer. Gruppe II entspricht dem Sportleiter, den Beisitzern und dem Jugendwart. Beisitzer können für besondere Aufgaben gewählt werden, z.B. für jede Interessengruppe des Club.

  3. Erster und Zweiter Vorsitzender, sowie der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §26 des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  4. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:

    1. die gesamte Geschäftsführung des Vereins,

    2. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung,

    3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern,

    4. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen,

    5. der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Vollversammlung,

    6. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Club liegt und rechtlich zulässig ist.

  5. Der Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.

  6. In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Vollversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern., deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Vollversammlung.

  7. Eine Vorstandsitzung ist einzuberufen, sofern es die Clubgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlußfähig.

  8. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

  9. Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach den Ausscheiden aus dem Amt.

§10 Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Vollversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Kassenprüfer haben der Vollversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Club kein anderes Vorstandsamt ausüben.

§11 Interessengruppen

  1. Die Mitglieder der Interessengruppen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesen laufend Bericht erstattet.

  2. Zur Förderung der Jugendarbeit wird im Club eine Jugendgruppe gebildet, deren Tätigkeit sich nach der Jugendordnung der MSJ im DMV richtet. Der Jugendwart ist für die Jugendgruppe verantwortlich und sollte gemäß §9 Ziff.1 Mitglied des Vorstandes sein.

§12 Rechnungswesen, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Vollversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muß aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anläßlich der Vollversammlung auszulegen.

§13 Beiträge

Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Vollversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand oder die Vollversammlung festgelegt. Die Beiträge sind am 15.Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei Aufnahme in den Club im laufenden Jahr ist der Beitrag nach vollen Monaten auszurechnen und bis 14 Tage nach Aufnahme fällig. In der Finanzordnung wird für besondere Fälle Beitragsvergünstigungen festgelegt, über diese bestimmt der Schatzmeister.

§14 Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als ¼ der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personalwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1 Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die des 2.Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei §8 Ziff.1 Buchstaben h) und i) wo eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Vollversammlung) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung der Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.

§15 Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind vom Verhandlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Vollversammlungen sind auf Verlangen den Mitgliedern des Clubs zur Einsicht vorzulegen.

§16 Schiedsgerichtbarkeit

Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten. Das Schiedsgericht des Club besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Vollversammlung für jedes Geschäftsjahr gewählt wird. Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen. Jedes Mitglied kann auch das Schiedsgericht der Landesgruppe Sachsen in Anspruch nehmen.

§17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

  2. Die die Auflösung beschließende Vollversammlung bestellt zwei Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an den Rechtsnachfolger. Falls es keinen Rechtsnachfolger gibt, fällt das Clubvermögen an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliedervollversammlung am 28.11.1990 anerkannt und tritt mit Wirkung vom 01.12.1990 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das bisherige Statut des Hartauer-Zweirad-Club vom 13.08.1990 außer Kraft. Die Namensänderung wurde durch die Mitgliedervollversammlung am 22.01.1994 anerkannt und tritt mit Wirkung vom 23.01.1994 in Kraft. Die Änderung des Vereinssitz wurde am 15.02.1997 ergänzt.


Finanzordnung

des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV

  1. Die Finanzordnung bestimmt die Mitgliedsbeiträge nach den Bestimmungen der Satzung Paragraph 13. Der Beitrag wird im Aufnahmeverfahren festgelegt, es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Es besteht Bringepflicht für den Beitrag zum Schatzmeister oder Einzahlung auf unser Vereinskonto.

  2. Der Beitrag beträgt für jedes Mitglied 20,00 DM (12 Euro) monatlich (Eurobetrag hier klicken), auf schriftlichen Antrag des Beitragzahlers kann der Vorstand eine 50%-ige Ermäßigung gewähren. Diese Ermäßigung kann auch von Familienmitgliedern beantragt werden. Die Zahlungsweise des Beitrages kann in Raten geschehen (Tabelle B), wobei Rabatte auf größere Raten vorzusehen sind. Für Mitglieder, die ihren Grundwehrdienst ableisten sowie weibliche Mitglieder während der Schwangerschaft, besteht für ein Jahr Beitragsfreiheit. Beitragsfreiheit kann auch von passiven Familienmitgliedern beantragt werden. Die Beiträge des Deutschen Motorsport Verbandes (DMV) sowie der Motorsportjugend (MSJ) werden zuzüglich mit dem Clubbeitrag fällig, die des Landessportbundes Sachsen (LSB) und des Sächsischen Landesfachverbandes Motorsport (SLM) sind im Clubbeitrag enthalten. Der Beitrag des DMV, der MSJ, des LSB und des SLM regelt deren Finanzordnung (Tabelle A). Ermäßigungen sind jährlich neu zu beantragen.

  3. Alle anderen Kosten sind vom Mitglied zu tragen, wenn nicht durch geeignete andere Möglichkeiten die Kosten getragen werden. Diese Zuschüsse sind schriftlich zu beantragen.

  4. Ein Clubmitglied, welches für unseren Club ein Mitglied wirbt, bekommt als Prämie 15,00 DM (für ein jugendliches Mitglied bis 18 Jahre DM 5,00) nach dem 7.Monat der Aufnahme.

  5. Eigene Veranstaltungen nach den Programmen der Satzung § 2 sind für Clubmitglieder kostenlos. Die Trainingsgebühren werden in einer Kassenordnung geregelt, diese sowie Nenngelder für Wettkämpfe bestimmt der Vorstand entsprechend des Haushalts.

  6. Diese Finanzordnung wurde in der Mitgliedervollversammlung am 13.09.1997 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Finanzordnung vom 09.12.1995 außer Kraft. Am 22.09.2001 wurde der Eurobetrag festgelegt, gleichzeitig wurde Punkt 4 ersatzlos gestrichen.


Kassenordnung

des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV

1. Geltungsbereich

Die Kassenordnung bestimmt die Verhaltensregeln des Vorstandes, der Abteilungskassen und der Jugendkasse im Verein und legt besondere Beiträge fest.

Für die Abteilungen des Vereins werden Abteilungskassierer vom Vorstand bestellt, die zur genauen Buchführung in den Abteilungen angehalten sind. Für den Schatzmeister der Jugendgruppe gilt Punkt 7 der Jugendordnung.

Bargeld über DM 100,00 sind innerhalb einer Woche auf ein Vereinskonto einzuzahlen. Der Verein ist verpflichtet, quartalsmäßig die Buchhaltung und aufgelaufene Summen einer jeden Abteilung zu übemehmen.

 

2. Mindesteinnahmen bei Veranstaltungen

Unter Alkoholeinfluß stehenden Personen wird vom Kassierer die Nennung verweigert.

a)Kooperation Schule / Verein (Jugendkart)

-für *Mitglieder keine Kosten;

-*Schüler der Schule DM 5,00 pro Trainingstag;

-Gäste bis 18 Jahre DM 7,00 pro Trainingstag;

-Gäste über 18 Jahre werden nicht zugelassen.

b) Öffentliche Veranstaltungen (Jugendkart)

abhängig vom Veranstaltungsort, aber

-mindestens DM 5,00;

-ab 18 Jahre DM 12,00;

-für *Mitglieder keine Kosten.

c) Vergabegebühr zur Clublizenz

-für *Mitglieder keine Kosten;

-für alle anderen:

Altersklasse J(10-18 Jahre)5,00 DM/Jahr (GX 160, wird bei anderer Lizenz mit angerechnet)

Altersklasse K(8-13 Jahre) 7,00 DM/Jahr (Bambini)

Altersklasse A(14-18 Jahre)15,00 DM/Jahr (GX 270)

Altersklasse B(19-24 Jahre)20,00 DM/Jahr (GX 270)

Altersklasse C(ab 25 Jahre)25,00 DM/Jahr (GX 270)

*Status ist durch Vereinsausweis den Abteilungskassierer gegenüber nachzuweisen.

3. Rücklagen, Arbeitsstunden

Aus Einnahmen laut Konten, die vom Vorstand festgelegt werden, wird eine Rücklage von 10% gebildet, sofem die Unkosten aus denen die Einnahmen entstehen gedeckt sind. Die Ausgaben der Rücklage werden von der Mitgliedervollversammlung bestimmt.

Jedes Clubmitglied wird zu einem Mindeststundensatz von 10 h/Jahr (2Tage) zu Arbeiten des Clubs herangezogen. Die Arbeiten betreffen insbesondere die Absicherung von Veranstaltungen, Wartung der Sportgeräte und Umweltpflegemaßnahmen.

4. Haushaltplan

Der Verein erstellt für jedes Haushaltjahr einen Haushaltplan. Der Haushaltplan wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die einzelnen Positionen des Haushaltplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

a)Der Haushaltplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

b)Der Schatzmeister hat jeweils bis zum 30.09. jedes Jahres eine zeitnahe Übersicht über die Abwicklung des Haushaltplanes vorzulegen.

c)Überschreitungen von einzelnen Haushaltstiteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

d)Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltplans nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstands in der Mitgliederversammlung.

5. Verpflichtungsermächtigungen

a)Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltplans Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.

b)Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Vereins sind ohne vorherigen Beschluß durch die Organe bevollmächtigt

- der Vereinsvorsitzende bis zu 200,00 DM;

- der Schatzmeister bis zu 200,00 DM;

- der Jugend-Schatzmeister bis zu 50,00 DM im Einzelfall.

Über weitergehende Verpflichtungen sowie über Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.

c)Die sachliche und rechnerische Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsanforderung an den Verein obliegt dem jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen Personenkreis.

d)Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Vereinskonten abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein.

6. Anweisungsberechtigung

Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltplanes sind berechtigt:

- der Vereinsvorsitzende,

- der stellvertretende Vorsitzende,

- der Schatzmeister,

- der Jugend-Schatzmeister.

Wer allein eine Verpflichtung für den Verein eingegangen ist (Ziffer 5. b), kann nicht auch anweisen.

Verfügungsberechtigt über die Vereinskonten sind:

- der Vereinsvorsitzende,

- der Schatzmeister,

- der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer,

- der Jugend-Schatzmeister (wenn er das 18. Lebensjahr erreicht hat

zusammen mit einem anderen oben genannten).

7. Kassenprüfer

Jede Abteilung und die Jugendgruppe kann sich unabhängig vom Vereinskassenprüfer eigene Prüfer wählen.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungslegung des/der Vereins/ Abteilung/ Jugendgruppe auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände.

Hierzu sind von dem/der Verein/Abteilung/Jugendgruppe den Kassenprüfern vorzulegen:

a) die Geschäftsbücher und sonstige Buchhaltungsunterlagen,

b) die Belege, Bankauszüge und Bankbücher,

c) die Barkasse.

Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, vor Abfassung ihres Berichtes zur Klärung von Fragen und Zweifelsfällen Auskünfte, die nach dem Ermessen mündlich oder schriftlich zu erteilen sind, beim Vorstand einzuholen.

Das Ergebnis der rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführenden Prüfung ist in einem schriftlichen Kassenprüfungsbericht festzuhalten. Bei vorgefundenen Mängeln ist dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der zu den Vereinsakten zu nehmende Kassenprüfungsbericht soll folgende Angaben enthalten:

a) Namen der Kassenprüfer,

b) Name des Schatzmeisters,

c) Zeit und Ort der Prüfung,

d) Zeitraum der Prüfung,

e) geprüfte Unterlagen,

f) Namen der Auskunftpersonen,

g) Art und Inhalt der verlangten und erteilten Auskünfte,

h) Art und Weise der Prüfung (Prüfungshandlungen),

i) Prüfungsfeststellungen,

k) bare und unbare Geldbestände sowie Endvermögen zum Prüfungsstichtag.

Aufgrund des Prüfungsergebnisses schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung/ Abteilungsversammlung/ Jugendversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes vor.

Zwischenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind jederzeit möglich und nach den vorbezeichneten Grundsätzen durchzuführen.

8. Die Kassenordnunq wurde vom Vorstand am 13.01.1996 beschlossen und tritt am 13.01.1996 in Kraft.


Reisekostenordnung

des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV

  1. Fahrtkostenerstattungen bekommt der Fahrer, der zu/von einer Veranstaltung (nicht Arbeitseinsätze) Teilnehmer mitnimmt, unabhängig von Fahrzeugart pro Mitfahrer 0,25 DM/km. Gerechnet wird der mitgefahrene km des Teilnehmers. Die Kosten trägt der Mitfahrer, bei Mitgliedern zu Läufen der Sachsenmeisterschaft und ‘Tag der Sachsen’ der Verein.

  2. Für Dienstreisen mit genehmigter Fahrt im privaten Fahrzeug, wird eine Entschädigung von 0,25 DM je einfachen km gewährt. Weitere Aufwendungen sind in der Steuererklärung zu berücksichtigen, deren km in einem Fahrtenbuch oder Liste vom Verein bestätigt wird.

  3. Das gilt analog für den Materialtransport von mehr als 50 kg.

Diese Reisekostenordnung wurde vom Vorstand am 14.03.1997 beschlossen und tritt am 01.04.1997 in Kraft. Der Betrag in Euro wurde am __.__.200_ festgesetzt (vorläufig 0,12 EUR).

Abrechnung erfolgt nur nach Antrag, Abrechnung und Prüfung der Fahrt.

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Jugendordnung

des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV

1. Name und Wesen

1.1. Die Kart-Racing-Jugend ist die Jugendgruppe im Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV. Die Kart-Racing-Jugend ist der Motorsportjugend (MSJ) des Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV) angeschlossen und bekennt sich zu deren Grundsätzen.

2. Zweck und Ziel

2.1. Die Kart-Racing-Jugend will die Jugendlichen erfassen, die am Kraftfahrwesen und dem Motorsport interessiert sind.

2.2. Die Kart-Racing-Jugend will die Jugendlichen auf die Teilnahme am Straßenverkehr vorbereiten, entsprechende Kenntnisse der bestehenden Vorschriften vermitteln und somit die Jugendlichen zu einer verantwortungsbewußten Haltung im Straßenverkehr veranlassen.

2.3. Die Kart-Racing-Jugend will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnung und Wettkämpfe mit anderen Gruppen Bereitschaft zur Verständigung wecken.

2.4. Die Kart-Racing-Jugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.

3.Mitgliedschaft

3.1. Zur Kart-Racing-Jugend gehören alle Mitglieder des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV bis zum 18.Lebensjahr die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des HZC-MV Zittauer Land e.V. im DMV. Die Möglichkeiten der sportlichen Betätigung werden durch die entsprechenden Rahmenausschreibungen der MSJ geregelt.

3.2. Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag bei der Kart-Racing-Jugend, gleichzeitig erfolgt die Anmeldung bei der MSJ im DMV. Damit verbunden ist die kostenlose Versicherung der Jugendlichen. Der Antrag muß vom Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

3.3. Die Mitgliedschaft in der Kart-Racing-Jugend wird durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte bestätigt und endet automatisch am 31.12. des Jahres, in dem das 18.Lebensjahr vollendet wird mit der automatischen Übernahme als ordentliches Mitglied des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

3.4. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muß spätestens bis zum 1.10. des Jahres bei der Geschäftsstelle des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV schriftlich eingegangen sein.

4.Rechte und Pflichten

4.1. Alle Mitglieder der Kart-Racing-Jugend sind gleichberechtigt. Sie können alle Vorteile in Anspruch nehmen, die der Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV und die MSJ des DMV bieten. Ausgenommen sind: Kraftfahrerschutzpass, Wildschadenbeihilfe, Kameradschaftshilfe, Kostenloser Bezug der DMV-Verbandszeitschrift.

4.2. Die Mitglieder der Kart-Racing-Jugend haben das Recht, die offiziellen Abzeichen gemäß der Satzung des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV zu führen.

4.3. Jedes Mitglied kann fristgerecht Anträge an die Hauptversammlung der Kart-Racing-Jugend stellen.

4.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der fällige Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet ist.

4.5. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Kart-Racing-Jugendgruppe, den Hartauer Zweirad Club – MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV, die MSJ und den DMV zur Erreichung deren Ziele tatkräftig zu unterstützen. Sie haben sich im Straßenverkehr im Sport und im Vereinsleben vorbildlich zu verhalten.

4.6. Alle Kart-Racing-Jugend-Mitglieder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr haben Stimm- und Wahlrecht. Dies ist ausdrücklich an die Person des Mitglieds gebunden und kann nicht von ,,Dritten" ausgeübt werden.

5.Organe

5.1. Diese sind:

Der Kart-Racing-Jugendausschuß

Die Kart-Racing-Jugendhauptversammlung

5.2. Der Jugendausschuß der Kart-Racing-Jugend besteht aus:

a: Ordentliche Mitglieder:

Jugendwart

stellvertretender Jugendwart

Schatzmeister

Schriftführer

Jugendvertreter

bei Bedarf Beisitzer

Die ordentlichen Mitglieder dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Jugendwart.

b: Außerordentliche Mitglieder:

Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Jugendausschuß durch Amt bzw. Wahl angehören. Sie werden in der Jugendhauptversammlung gewählt (z.B. Elternvertreter) oder bei Bedarf durch den Jugendausschuß berufen. In den Kart-Racing-Jugendausschuß ist jedes Kart-Racing-Mitglied wählbar. Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder im Jugendausschuß ist an ihr Amt bzw. Funktion gebunden. Bei Beendigung ihrer Funktion oder ihres Amtes, erlischt die Mitgliedschaft im Jugendausschuß. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendhauptversammlung für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Das Amt des Jugendwart bleibt hiervon unberührt.

5.3. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Kart-Racing-Jugend bei der MSJ-Vollversammlung.

5.4. Der Kart-Racing-Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse den Mitgliedern der Kart-Racing-Jugend und dem Vorstand des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV gegenüber verantwortlich.

5.5. Der Jugendausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:

a: Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit

b: Beratung und Beschlußfassung des Jugendetats

c: Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendausschusses

d: Führung der Jugendkasse

e: Umsetzung von Beschlüssen der Jugendhauptversammlung

f: Planung von Aktivitäten der Kart-Racing-Jugend

g: Gewinnen von weiteren Mitarbeiterlinnen für die Jugendarbeit

h: Pflege der Beziehungen zu anderen Jugendorganisationen

6. Kart-Racing-Jugendhauptversammlung

6.1. Die Kart-Racing-Jugendhauptversammlung ist das oberste Organ der Kart-Racing-Jugend und tritt mindestens einmal jährlich vor der HZC-Jahreshauptversammlung zusammen. Sie wird mindestens 3 Wochen vorher vom Jugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Kart-Racing-Jugend nach Punkt 3, Absatz 1, ab dem 10. Lebensjahr.

6.2. Die ordnungsgemäß einberufene Jugendhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6.3. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a: Feststellung der Anwesenheit und der Stimmberechtigung

b: Bericht des Jugendwartes

c: Bericht des Schatzmeisters

d: Bericht der Kassenprüfer

e: Entlastung des Ausschusses

f: Neuwahlen

g: Anträge

h: Verschiedenes

7. Jugendkasse

Die Jugendabteilung führt, verwaltet und wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich, mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Finanzmitteln, sowie eventuellen Zuschüssen (ausschließlich aus Jugendpflegemitteln, keine Sportmittel), Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten (keine Sportveranstaltungen). Die Jugendabteilung ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Kart-Racing-Jugendabteilung mittels schriftlicher Aufzeichnung der Ausgaben und Einnahmen. Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Schatzmeister) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. Zum Ende eines Geschäftsjahres ist die Nachweisführung mittels Zweitschrift als Anlage zur ordentlichen Buchführung des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV einzubringen. Die getätigten Ausgaben und Einnahmen werden in die Buchführung des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV übernommen. Dies kann in Form von Gesamtbeträgen erfolgen. Der Kart-Racing-Jugendausschuß entscheidet über die Verwendung der Kart-Racing-Jugend zufließenden Mittel. Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV oder vom Vereinsvorstand bestimmte Personen vor der Kart-Racing-Jugendhauptversammlung durchgeführt.

8. Ämter

Sämtliche Ämter in der Kart-Racing-Jugend sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltplanes. Die Inhaber von Ehrenämtern können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsport bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.

9. Änderungen und Auflösung

9.1. Änderungen können nur von einer ordentlichen Kart-Racing-JugendvolIversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kart-Racing-Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten und der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV.

9.2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Jugendabteilung fällt das Vermögen der Jugendgruppe an den Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV, der es unmittelbar und ausschließlich zu satzunggemäßen Zwecken zu verwenden hat.

10.Schlußbestimmungen

10.1. Die Satzung des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV sowie die Jugendordnung der MSJ gilt sinngemäß auch für die Kart-Racing-Jugend, sofern in dieser Jugendordnung keine anderen Bestimmungen festgelegt sind.

10.2. Die Ordnungen des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV gelten im vollen Umfang auch für die Kart-Racing-Jugend.

10.3. Diese Jugendordnung tritt sofort in Kraft.Hartau. den 12.11.1994


Platzordnung , Verhaltensrichtlinie

des Hartauer Zweirad Club - MotorsportVereinigung Zittauer Land e.V. im DMV

Die Platzordnung gilt auf den Veranstaltungsplätzen und beschreibt Verhaltensrichtlinien.

  1. Auf den Veranstaltungsplätzen ist das Rauchen und Trinken alkoholischer Getränke verboten.

  2. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist nachzukommen. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.

  3. Bei Teilnahme hat jeder Starter sich schriftlich in die Nennliste einzutragen und das Nenngeld zu bezahlen.

  4. Bei wiederholter Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre ist ein Nennungsformular auch von einem Elternteil zu unterschreiben.

  5. Bei fahrlässiger Zerstörung (nicht Verschleiß) von eingesetztem Clubeigentum hat der Verursacher einen Eigenanteil zum Wiederbeschaffungspreis oder Reparaturpreis zu tragen. Der Eigenanteil beträgt derzeit 15% und bei mutwillige Zerstörung 100% und ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

  6. Die Vereinsatzung und -Ordnungen sind zur Einsichtnahme beim Aufsichtspersonal und werden nicht durch diese Ordnung außer Kraft gesetzt.

  7. Besondere Regeln für Jugendkartveranstaltungen:

    1. Mit der Eintragung in die Nennliste wird die Reihenfolge und das Fahrzeug festgelegt, in dem der Fahrer in der Regel die Veranstaltung verbringt. Unwichtig hierbei ist, ob es sich bei dem Teilnehmer um ein Clubmitglied, ein regelmäßiger Teilnehmer oder einen Anfänger handelt, es hat jeder die gleichen Rechte und Pflichten.

    2. Auf den markierten Flächen einer Kartstrecke fahren maximal 2 Kart im ausreichenden Abstand (halbe Runde).

    3. Riskante Überholmanöver oder eine andere Gefährdung von Teilnehmern sind untersagt, Nichteinhaltung wird durch sofortigen Abbruch und einer angemessenen Pause des Teilnehmers bestraft.

    4. Jeder Teilnehmer ist zum ständigen Wiederaufbau der abgesteckten Strecke heranzuziehen, (wer gefahren ist, hat anschließend Strecke aufzubauen!). Hierbei ist auf den Fahrverkehr zu achten und nicht auf der Strecke herumzustehen.

    5. Anfängern ist von erfahrenen Teilnehmern im Laufe der Veranstaltung der Streckenaufbau und technische Hinweise weiterzuvermitteln.

    6. Gefahren wird auf einer Slalomstrecke, die einer Wettkampfstrecke ähnlich ist (insbesondere Abstände der Hindernisse). Es wird von uns empfohlen, geschlossenes Schuhwerk, lange Arm- und Beinkleidung und einen Integralhelm zu tragen.

    7. Das Verlassen des Veranstaltungsplatzes ist nach dem Aufräumen, früheres Entfernen nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Technische Defekte sind sofort zu beseitigen, wenn das nicht möglich ist, ist jedoch damit zu beginnen.

    8. Erstattungen von Teilnehmerbeiträgen bei Ausfällen jeglicher Art entscheidet der Vereinsvorstand.

  8. Während der Veranstaltung hat sich mindestens eine erwachsene Person zur Aufsicht aufzuhalten.

  9. Diese Ordnung ist jedem Neuling sofort zur Kenntnis zu geben, nach dem Lesen unterschreiben zu lassen und am Ende der Veranstaltung mitzugeben. Beauftragtes Aufsichtspersonal ist die Ordnung als Arbeitsschutzbelehrung zur Kenntnis zu geben.

gez. Vorstand und Jugendausschuß Hartau, den 22.09.1995 ( unbestätigter Entwurf 2000)